§ 26 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/26#abs-1 (1) Die Bundespolizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen an der Grenze oder den in § 23 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Objekten personenbezogene Daten auch durch Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen von Teilnehmern erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß bei oder im Zusammenhang mit einer solchen Veranstaltung oder Ansammlung erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit an der Grenze oder die Sicherheit der in § 23 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Objekten entstehen. Die Erhebung kann auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/26#abs-2 (2) In den Fällen des § 7 hat die Bundespolizei die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen auch außerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Örtlichkeiten und Objekte, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten begangen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/26#abs-3 (3) Nach den Absätzen 1 und 2 entstandene Aufzeichnungen sowie daraus gefertigte Unterlagen sind unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung oder Ansammlung zu vernichten, soweit sie nicht benötigt werden
Die Vernichtung kann ferner unterbleiben, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit bei oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung oder Ansammlung eingetreten ist und die Aufzeichnungen ausschließlich zum Zwecke der polizeilichen Aus- und Fortbildung oder zur befristeten Dokumentation des polizeilichen Handelns verwendet werden. Personenbezogene Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren. Sofern eine Anonymisierung nicht möglich ist, sind Aufzeichnungen, die ausschließlich zum Zweck der Dokumentation verwendet werden, nach spätestens zwei Monaten zu vernichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/26#abs-4 (4) Die §§ 12a und 19a des Versammlungsgesetzes bleiben unberührt.